Bekomme ich meine Rente auch im Ausland?
Eine Rentenzahlung ins Ausland ist grundsätzlich möglich. Die Zahlweise richtet sich dabei nach dem jeweiligen Aufenthaltsstaat. So ist es beispielsweise möglich, die Rente auf ein ausländisches Konto oder per US-$-Scheck zu empfangen. Kosten, die für Ihr ausländisches Konto oder bei der Einlösung des Schecks entstehen, müssen sie dabei selber tragen. Auch Kursschwankungen, die sich bei der Umrechnung in die Landeswährung ergeben, werden nicht ausgeglichen.
Ihr Auslandsaufenthalt kann die Höhe Ihrer Rente beeinflussen. Dies lässt sich auch nicht verhindern, wenn Sie Ihr deutsches Konto beibehalten. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig über die individuellen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung ins Ausland informieren. Ansprechpartner für die Versicherten ist die Deutsche Rentenversicherung, mit ihren örtlichen Beratungsstellen. Einen Überblick über die Beratungsstellen in ihrer Nähe erhalten Auswanderunwillige auf der Webseite
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de, innerhalb der Rubrik "Beratung".
Der Rentenversicherungsträger unterscheidet, ob sich ein Rentner vorübergehend oder dauerhaft im Ausland aufhält. Unproblematisch ist es für den Rentenempfänger, wenn er insgesamt weniger als sechs Monate im Ausland lebt und die restliche Zeit des Jahres in Deutschland verbringt. Er bekommt seine Rente in voller Höhe ausgezahlt.
Wer allerdings mehr als sechs Monate im Ausland lebt und damit seinen dauernden oder auch "gewöhnlich" genannten Aufenthalt im Ausland begründet, der muss unter Umständen mit Einschränkungen rechnen. Diese können sich entweder auf den Rentenanspruch oder auch die Höhe der Rente auswirken.
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Eingeschränkter Rentenanspruch bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Einschränkungen gibt es im Ausland bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies gilt bei Rentenzahlungen die bewilligt wurden, weil für den Berechtigten aufgrund seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit kein geeigneter Arbeitsplatz zu finden war. Wenn der potenzielle Rentenberechtigte für diese Rente allerdings im Ausland lebt, werden diese Renten grundsätzlich nicht gewährt. Grund dafür ist, dass der Arbeitsmarkt im Ausland für die Prüfung des Rentenanspruchs nicht berücksichtigt wird.
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Ausland erhalten nur Berechtigte, bei denen allein der Gesundheitszustand als Voraussetzung für einen Rentenanspruch berücksichtigt wurde, d.h. für die ein Arbeitsplatz gar nicht mehr in Frage kommt.
Ausgenommen von der Einschränkung bei der Rente für verminderte Erwerbstätigkeit sind eine Vielzahl an Ländern, bei denen die Verordnungen und die Sozialversicherungsabkommen entsprechende Gleichstellungsregelungen beinhalten. Diese Ausnahmen gelten für:
* Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (dazu gehören seit 2007 auch Rumänien und Bulgarien)
* Island
* Liechtenstein
* Norwegen
* Schweiz
Ähnliche Regelungen gibt es mit:
* Israel
* Nachfolgestaaten Jugoslawiens (außer Kroatien)
* Marokko
* Montenegro
* Tunesien
Dabei kommt es aber auf die Staatsangehörigkeit an.
In anderen Staaten kann es bei der Rente für verminderte Erwerbstätigkeit zu Problemen kommen.
Über die Rentenhöhe entscheiden mehrere Faktoren
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund sind mögliche Einschränkungen bei der gesetzlichen Rente von folgenden Faktoren abhängig:
* der Staatsangehörigkeit
* der Art der zurückgelegten Zeiten in der Rentenversicherung
* dem Geburtsdatum
* dem Zeitpunkt der Auswanderung
* dem Land, in das ausgewandert wurde
* der Höhe der Entgeltpunkte
Die Rente im Ausland ist dabei von zahlreichen verschiedenen Sonderregelungen und Vorschriften bestimmt. Eine individuelle Beratung und Berechnung von Seiten der Deutschen Rentenversicherung ist daher zwingend notwendig, wenn man seinen Ruhestand im Ausland mit Sicherheit planen will.
Generell gilt: Eine ungekürzte Zahlung der Rente in das Ausland ist nur möglich, wenn ausschließlich Bundesgebiets-Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Aus Entgeltpunkten für Beiträge außerhalb Deutschlands und für Beschäftigungszeiten im Ausland wird keine Auslandsrente gezahlt.
Ausnahme: Deutsche und gleichgestellte Ausländer, die vor dem 19. Mai 1990 ausgewandert sind und zugleich vor dem 19. Mai 1950 geboren sind, können für die Auslandsrente zusätzlich auch noch Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz und für Reichsgebiets-Beitragszeiten erhalten.
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Kann ich meine Rente auch auszahlen lassen?
Die Erstattung ist nur in Ausnahmefällen möglich: zum Beispiel wenn die Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit abgelehnt wurde oder für Ausländer, die in ihr Heimatland zurückkehren.
Auch für Beamte oder von der Versicherungspflicht befreite Personen ist eine Beitragserstattung möglich, wenn sie vorher keine 60 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.
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Bekomme ich im Ausland auch Kindergeld?
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Nähere Informationen zum Kindergeld im Ausland erhalten sie beim
Auswärtigen Amt.
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Kann ich Sozialhilfe bzw. Hartz IV im Ausland bekommen?
Grundsätzlich Nein! Doch es gibt ein paar Ausnahmen!
§24 SGB XII Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
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Übernimmt die Argentur für Arbeit die kosten wenn ich aus beruflichen Gründen auswandere?
§53 SGB III Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
Demnach können bei auswärtiger Arbeitsaufnahme folgenden Leistungen gewährt werden:
1. Reisekostenbeihilfe für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bis zur Höhe von 300 Euro,
2. Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
3. Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung, wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig ist (bis zu 260 Euro monatlich),
4. Umzugskostenbeihilfe für Kosten, die für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung entstehen. Voraussetzung ist u. a. , dass der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung durchgeführt werden.
Für die Aufnahme einer Ausbildung können als Mobilitätshilfen nur Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe erbracht werden.
Zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland sind Mobilitätshilfen nur für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe möglich.
Weiter Informationen zu den Mobilitätshilfen finden Sie im
Merkblatt 3.
Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.
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Kann die Argentur für Arbeit mir einen Job im Ausland vermitteln?
Ganz klar Ja! ein Umfangreiches Angebot und viele Informationen zum Thema Arbeiten im Ausland finden sie auch bei der
Bundesargentur für Arbeit sowie beim
europäische Portal zur beruflichen Mobilität kurz EURES.
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Gibt es sonst noch staatliche oder öffentliche Hilfe?
Ja! Das
Raphaels-Werk hat den Auftrag der deutschen katholischen Bischöfe, all denen Beratung anzubieten, die ihren Wohnsitz dauerhaft oder für vorübergehende Zeit ins Ausland verlegen wollen: Auswanderer, Auslandstätige, Flüchtlinge, die in ein Drittland weiterwandern oder freiwillig in ihre Heimat zurückkehren wollen sowie binationale Paare. Auch Deutsche, die im Ausland leben und wieder nach Deutschland zurückkehren wollen, finden im Raphaels-Werk einen Ansprechpartner.
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Kann ich auch auswandern wenn ich mich in Verbraucherinsolvenz befinde?
Ja, die Durchführung der Insolvenz in Deutschland ist vom Wohnort unabhängig. Das Verfahren kann jedoch ausschließlich in Deutschland beantragt werden. Zunächst muss man beim zuständigen Insolvenzgericht einige Formulare ausfüllen. Das Insolvenzgericht bestellt dann einen Treuhänder als Verwalter. Dieser ist beauftragt die Angaben zu prüfen und das Verfahren, dass ab der Zustimmung sechs Jahre lang läuft, in dieser Zeit zu begleiten.
Sobald der Verbraucherinsolvenz zugestimmt wurde, beginnt die Wohlverhaltensphase von sechs Jahren. Was man in dieser Zeit von seinem Einkommen für sich behalten darf, ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach Familienstand, Zahl der Kinder etc. Genauere Informationen zum Thema Insolvenz erhalten Sie auf der Internetseite von dejure.org
Insolvenzordnung.
Es ist ratsam das Insolvenzverfahren noch in Deutschland ins Rollen bringen und erst nach Bewilligung ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Denken Sie aber dran, Sie sind verpflichtet jeden Umzug auch Ihrem Insolvenzverwalter mitzuteilen.
Die Möglichkeit durch eine Verbraucherinsolvenz die Schulden los zu werden, ist sicherlich um ein vielfaches besser, als zu versuchen sich im Ausland vor seinen Schulden zu verstecken.
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